Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.10.200031.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006
§ 701.07.199730.09.2000 BGBl. II Nr. 179/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Methoden der Durchführung von Krisentests

Paragraph 7, (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG erfaßten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlaßfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Änderung marktrelevanter Daten;
  2. Ziffer 2
    die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;
  3. Ziffer 3
    eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina;
  4. Ziffer 4
    spezifische, das Kreditinstitut oder die kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.
  1. Absatz 2,Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstitutes zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann von den Kreditinstituten Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests einholen:
    1. Ziffer eins
      Einen Vergleich der größten Verluste im Wertpapier-Handelsbuch und in Warenpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;
    2. Ziffer 2
      Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und
    3. Ziffer 3
      Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann Krisenszenarien vorgeben, die mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren sind. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.

Schlagworte

Marktrisikokomponente

Gesetzesnummer

10005101

Dokumentnummer

NOR40011752