Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.200031.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006
§ 901.07.199730.09.2000 BGBl. II Nr. 179/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des

Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko

Paragraph 9, Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    das Modell die Preisänderungen der Portfeuille-Positionen im Zeitablauf erklärt;
  2. Ziffer 2
    das Modell Konzentrationen im Portefeuille hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portefeuille-Zusammensetzung erklärt;
  3. Ziffer 3
    das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert und
  4. Ziffer 4
    das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;
    derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger Teil-Portefeuilles möglich, sofern diese Teil-Portefeuilles durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden.

Gesetzesnummer

10005101

Dokumentnummer

NOR40011754