Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des
Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko
§ 9. Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn Paragraph 9, Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn
das Modell die Preisänderungen der Portfeuille-Positionen im Zeitablauf erklärt;
das Modell Konzentrationen im Portefeuille hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portefeuille-Zusammensetzung erklärt;
das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert und
das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird;
derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger Teil-Portefeuilles möglich, sofern diese Teil-Portefeuilles durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden.
Dokumentnummer
NOR40011754