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Anl. 4 BFG 1998

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 1/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.01.199831.12.2018 BGBl. I Nr. 1/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 1/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1998

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anlage zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1998

römisch eins. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Fahrzeugplanes

  1. Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus Paragraph 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie römisch drei für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen Kategorie römisch zwei, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
    3. Ziffer 3
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins a, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Personenkraftwagen Kategorie römisch eins, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
      Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
      1. Litera a
        Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien römisch eins, römisch eins a und römisch zwei erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
        P. 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, erfaßt werden;
      2. Litera b
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      3. Litera c
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      4. Litera d
        Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
    6. Ziffer 6
      Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
    7. Ziffer 7
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
    8. Ziffer 8
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
    9. Ziffer 9
      Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des
        P. 1 Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, erfaßt werden;
      3. Litera c
        Omnibusse;
      4. Litera d
        Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
      5. Litera e
        Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
      6. Litera f
        Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
      7. Litera g
        Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
      8. Litera h
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
  3. Absatz 3,Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
    2. Ziffer 2
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
    3. Ziffer 3
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
    4. Ziffer 4
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
    5. Ziffer 5
      Hubschrauber;
    6. Ziffer 6
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
    7. Ziffer 7
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
  4. Absatz 4,Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Passagier- und Transportschiffe;
    2. Ziffer 2
      Spezialwasserfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Innenbordmotorboote;
    4. Ziffer 4
      Außenbordmotorboote;
    5. Ziffer 5
      Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  5. Absatz 5,Von der Aufnahme im Abschnitt römisch zwei ausgenommen sind:
    1. Litera a
      die im Paragraph 27, Absatz 2, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
    2. Litera b
      Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2. Verwendung der Fahrzeuge

  1. Absatz eins,Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt römisch zwei zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
  2. Absatz 2,Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Absatz eins, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins a, römisch zwei oder römisch drei, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
  4. Absatz 4,Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
  5. Absatz 5,Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
    1. Litera a
      Bei P. 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 :
      Personenkraftwagen, Kategorie römisch drei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch zwei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins a, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins,
      Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
    2. Litera b
      bei P. 1 Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 :
      Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
    3. Litera c
      bei P. 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5 :
      Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
      Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
      Hubschrauber;
    4. Litera d
      bei P. 1 Absatz 3, Ziffer 6 und 7 :
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
      Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
    5. Litera e
      bei P. 1 Absatz 4, Ziffer eins und 2 :
      Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
    6. Litera f
      bei P. 1 Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 :
      Innenbordmotorboote,
      Außenbordmotorboote,
      Boote,
      Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  6. Absatz 6,Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt römisch eins P. 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera h, bestritten werden.

3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan

festgesetzten Stand

  1. Absatz eins,Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
    1. Litera a
      ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
    2. Litera b
      ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
    3. Litera c
      seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in Paragraph 27, Absatz 3, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
  2. Absatz 2,Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, dadurch bedingt, daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Absatz 5, erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 1998

Anmerkung, Fahrzeugplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1998

römisch vier. Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par.   Anerkennung

01     Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

         repräsentative Zwecke.

021    Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022    Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der

         Parlamentsdirektion.

024    Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

         für offizielle repräsentative Zwecke.

1000   Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

         repräsentative Zwecke.

1075   In den ausgewiesenen 17 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

         Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für

         das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind

1090   Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

         Lebenmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des

         Zivilschutzes eingesetzt.

1091   In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

         Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für

         Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren wien-Hetzendorf (1)

         vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

         Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

         Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im

         Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

1130   In den ausgewiesenen 492 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind auch 2 Traktoren enthalten.

1151   Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

         handelt es sich um einen Traktor.

1241   Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

         handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

         Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.

1270   Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         handelt es sich um Traktoren.

1280   In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

         über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den

         angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg

         auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

         7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

         1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

         vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

         ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

         4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA

         Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA

         Villach (1) vorgesehen sind.

1281   Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         handelt es sich um Traktoren.

1282   Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

         handelt es sich um einen Traktor.

1420   Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

         über 1000 kg) dient das für das Institut für

         Fertigungstechnik der technischen Universität Wien

         vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

         ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

         21 Traktoren enthalten, die für das Institut für

         Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für

         Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der

         Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),

         das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die

         Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut

         der Universität Innsbruck (2), für das Lehr- und

         Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen

         Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)

         sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten

         der Universität Wien (1) vorgesehen sind.

302    Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

         (Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

         die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

         Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

         Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

         Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

         Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,

         St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;

         Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien

         vorgesehen.

303    Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

         Justizanstalt Wien-Josefstadt; 24 Traktoren, die für die

         Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3),

         Hirtenberg (5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1),

         Schwarzau (3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die

         Justizanstalten für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen

         sind; 2 Kühlwagen für die Justizanstalten in Garsten und

         Hirtenberg.

401    Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

         in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des

         Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan nicht

         zu erfassen.

5040   Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

         Finanzen direkt unterstehenden

         Zollwachegeneralinspektorates.

5071   Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

         Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

         mitbenützt.

6000   Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes

         eingesetzt.

6050   In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren

         Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

         Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

         die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

         Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

         Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),

         für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

         Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und

         Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie

         für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

         Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

         sind.

6051   In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

         Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das

         Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die

         Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in

         Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6059   In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 6 Traktoren enthalten.

6072   In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

         Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

         vorgesehen sind.

6093   In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

         Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind

6094   In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 6 Traktoren enthalten.

6096   In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

         Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),

         Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422   Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

         handelt es sich um Zugmaschinen.

71     Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

         setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

         zusammen.

               2. Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

                             (entfällt)

              3. Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

--------------------------------------------------------------------

                                                         Kennziffer

          Kategorie        Zugeordnete Fahrzeuge            der

                                                           RIM *)

--------------------------------------------------------------------

Passagier- und        Passagier- und Transportschiffe ..  220, 221

  Transportschiffe

Spezialwasser-        Barken, Leichter, Prähme .........  222, 223

fahrzeuge             Schleppschiffe, Schleppboote,

                        Zugschiffe, sonstige

                        Spezialwasserfahrzeuge .........     224

                      Bagger ...........................     226

Innenbord- und        Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Außenbord-Motorboote    Fischereifahrzeuge, Jachten,

                        Kabinenboote u. ä.) ............     227

Boote, Zillen u. ä.   Sonstige Wasserfahrzeuge mit

mit Außenbordmotor      Außenbordmotor .................  227, 228

--------------------------------------------------------------------

*) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005102

Dokumentnummer

NOR12056420

Alte Dokumentnummer

N3199810123O