Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optionsrisikoverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses des sonstigen, mit Optionen verbundenen allgemeinen Positionsrisikos das nachfolgende Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 22e Abs. 3, 2. Satz, BWG anwenden. Dabei ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gamma-Risiko und das Vega-Risiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind nach einem anerkannten Börsemodell oder nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Paragraph eins, Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses des sonstigen, mit Optionen verbundenen allgemeinen Positionsrisikos das nachfolgende Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3, 2, Satz, BWG anwenden. Dabei ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gamma-Risiko und das Vega-Risiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind nach einem anerkannten Börsemodell oder nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen.
Dokumentnummer
NOR12056425
Alte Dokumentnummer
N3199810320O