Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Optionsrisikoverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Gamma-Risiko
§ 2. (1) Der Gammafaktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gamma-Risikos ist für jede einzelne Option der „Gamma-Effekt'' nach folgender Gleichung, diese entspricht einer Taylor-Ableitung, zu berechnen:Paragraph 2, (1) Der Gammafaktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (Paragraph 2, Ziffer 49, BWG) gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gamma-Risikos ist für jede einzelne Option der „Gamma-Effekt'' nach folgender Gleichung, diese entspricht einer Taylor-Ableitung, zu berechnen:
Gamma-Effekt = Volumen x 0,5 x Gammafaktor x VB hoch 2
VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.
(2)Absatz 2,Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB'') wird wie folgt bestimmt:
Optionen auf Anleihen: das in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene Gewicht multipliziert mit dem Marktpreis der Anleihe;Optionen auf Anleihen: das in Spalte 4 der Tabelle des Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 4, BWG angegebene Gewicht multipliziert mit dem Marktpreis der Anleihe;
Optionen auf Zinssätze: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene angenommene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;Optionen auf Zinssätze: die in Spalte 5 der Tabelle des Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 4, BWG angegebene angenommene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;
Optionen auf Substanzwerte: Marktpreis multipliziert mit 0,08;
Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit dem Faktor „A''; der Faktor „A'' beträgt im Falle eng verbundener Währungen 0,04 und bei allen sonstigen Währungen und Gold 0,08.
(3)Absatz 3,Der Gammafaktor gemäß der Formel des Abs. 1 ist mit Ausnahme der Optionen auf Zinssätze direkt aus dem entsprechenden Optionspreismodell zu übernehmen. Bei Optionen auf Zinssätze kann die Berechnung des Zinsgammas mit dem Black-76-Modell erfolgen. Hiebei sind zuerst zwei Zinsdeltas - die Zinskurve wird jeweils um einen Basispunkt verändert - und dann aus der Differenz der beiden Deltas das Zinsgamma zu berechnen.Der Gammafaktor gemäß der Formel des Absatz eins, ist mit Ausnahme der Optionen auf Zinssätze direkt aus dem entsprechenden Optionspreismodell zu übernehmen. Bei Optionen auf Zinssätze kann die Berechnung des Zinsgammas mit dem Black-76-Modell erfolgen. Hiebei sind zuerst zwei Zinsdeltas - die Zinskurve wird jeweils um einen Basispunkt verändert - und dann aus der Differenz der beiden Deltas das Zinsgamma zu berechnen.
(4)Absatz 4,Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:Das Volumen gemäß der Formel des Absatz eins, ist wie folgt zu spezifizieren:
Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert 100;
Optionen auf Zinssätze: Nominale;
Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl;
Optionen auf Währungen und Gold: Nominale.
(5)Absatz 5,Bei Berechnung der Veränderung des Basisinstruments gemäß Abs. 2 sind folgende Positionen als eine Risikokategorie zu behandeln:Bei Berechnung der Veränderung des Basisinstruments gemäß Absatz 2, sind folgende Positionen als eine Risikokategorie zu behandeln:
Bei Anleihen und Zinssätzen jedes Laufzeitband der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG; wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 BWG laufzeitbezogen ermittelt, sind die Laufzeitbänder der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG maßgeblich; wird hingegen das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 3 BWG nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, kommen die Laufzeitbänder der Spalte 3 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG zur Anwendung;Bei Anleihen und Zinssätzen jedes Laufzeitband der Tabelle des Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 4, BWG; wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 h, Absatz 2, BWG laufzeitbezogen ermittelt, sind die Laufzeitbänder der Spalte 2 der Tabelle des Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 4, BWG maßgeblich; wird hingegen das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 h, Absatz 3, BWG nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, kommen die Laufzeitbänder der Spalte 3 der Tabelle des Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 4, BWG zur Anwendung;
bei Substanzwerten die Positionen auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates; notiert ein Substanzwert auf Börsen in mehreren Staaten, ist jeweils der Hauptmarkt maßgeblich; dieser kann nach den Kriterien des gehandelten Volumens oder des Sitzes der Gesellschaft festgelegt werden;
bei Devisen und Gold jedes Währungspaar und Gold.
(6)Absatz 6,Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodaß sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.
(7)Absatz 7,Das Eigenmittelerfordernis für das Gamma-Risiko entspricht der Summe des absoluten Betrages der negativen Netto-Gamma-Effekte.
Dokumentnummer
NOR12056813
Alte Dokumentnummer
N3199813187U