Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.02.1998 bis 30.09.2000 — BGBl. II Nr. 37/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.02.199830.09.2000 BGBl. II Nr. 37/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Optionsrisikoverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.02.1998BGBl. II Nr. 37/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2000

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Volatilität (Vega-Risiko)

Paragraph 3, (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Erworbene Optionen weisen ein positives, geschriebene Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vega-Risikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer geschriebenen (verkauften) Call- oder Put-Option birgt ein Anstieg der Volatilität ein Verlustrisiko des Stillhalters, bei einer erworbenen Option liegt das Risiko des Optionsinhabers in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vega-Risikos ist für jede einzelne Option der „Vega-Effekt'' nach folgender Gleichung zu berechnen:

Vega-Effekt = Volumen x Vegafaktor x 0,25 x Volatilität.

  1. Absatz 2,Die Elemente der Formel des Absatz eins, sind wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Das Volumen ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zu ermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Absatz eins, angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen;
    4. Ziffer 4
      die Volatilität ist als absoluter Wert anzusetzen und beträgt beispielsweise bei einer 20%igen Volatilität 0,2.
  2. Absatz 3,Innerhalb einer Risikokategorie gemäß Paragraph 2, Absatz 3, kann eine Saldierung der einzelnen Vega-Risiken erfolgen. Das Eigenmittelerfordernis für das gesamte Vega-Risiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vega-Risiken.

Schlagworte

Call-Option

Gesetzesnummer

10005105

Dokumentnummer

NOR12056427

Alte Dokumentnummer

N3199810322O