Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 24
VerständigungsverfahrenArtikel 24, Verständigungsverfahren
(1)Absatz eins,Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder dessen Staatsangehöriger sie ist, unterbreiten.
(2)Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das Einvernehmen herstellen über:
die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechungs- oder Freibeträgen bei der Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;
die übereinstimmende Aufteilung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen Personen;
die übereinstimmende Qualifikation bestimmter Einkünfte;
die gemeinsame Bestimmung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen; und
die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks.
Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
(5)Absatz 5,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über eine abgestimmte Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Bestimmungen des Artikels 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Bestimmungen zur sinngemäßen Durchführung dieses Abkommens erlassen.
Schlagworte
Anrechnungsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12056513
Alte Dokumentnummer
N3199811221U