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BGBl. I Nr. 105/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel XVI. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze 1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu verfügen.Artikel römisch sechzehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze 1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu verfügen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig.