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Art. 3 BFG 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 105/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.199931.12.2018 BGBl. I Nr. 105/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 105/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1999

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1999 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage römisch zwei) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 418,455 Millionen Schilling, wenn
    1. Litera a
      die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
    2. Litera b
      das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 646,380 Millionen Schilling, wenn
    1. Litera a
      mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
    2. Litera b
      dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
  1. Absatz 2,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1999 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1999 mit 4,5 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1999 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
  2. Absatz 3,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.

Schlagworte





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Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12056577

Alte Dokumentnummer

N3199811465O