Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 14
Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056664
Alte Dokumentnummer
N3199811637O