Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 119/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staates wird das Programm im Einklang mit Artikel 282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben.
  2. Absatz 2,Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem Richtprogramm zugewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005116

Dokumentnummer

NOR12056669

Alte Dokumentnummer

N3199811642O