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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 119/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
    1. Litera a
      12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
      1. Litera i
        11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
      • Strichaufzählung
        1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;
      • Strichaufzählung
        1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel römisch zwei Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;
      • Strichaufzählung
        575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel römisch zwei Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;
      • Strichaufzählung
        260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
      • Strichaufzählung
        1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
      • Strichaufzählung
        370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;
      • Strichaufzählung
        6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
      1. Sub-Litera, i, i
        1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
    2. Litera b
      165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
      1. Litera i
        135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
      • Strichaufzählung
        2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;
      • Strichaufzählung
        5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;
      • Strichaufzählung
        3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
      • Strichaufzählung
        10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
      • Strichaufzählung
        8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;
      • Strichaufzählung
        105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
      1. Sub-Litera, i, i
        30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.
  2. Absatz 2,Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.

In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels römisch zwei Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005116

Dokumentnummer

NOR12056652

alte Dokumentnummer

N3199811625O