Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;
1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel römisch zwei Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;
575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel römisch zwei Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;
260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;
6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:
135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:
2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;
5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;
3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;
105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.
(2)Absatz 2,Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.
In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels römisch zwei Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056652
alte Dokumentnummer
N3199811625O