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Art. 28

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 119/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt - eingesetzt.

Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.

Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

  1. Absatz 2,Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.
  2. Absatz 3,Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005116

Dokumentnummer

NOR12056678

Alte Dokumentnummer

N3199811651O