Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt - eingesetzt.
Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2)Absatz 2,Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.
(3)Absatz 3,Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056678
Alte Dokumentnummer
N3199811651O