Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 4
Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.
Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056654
Alte Dokumentnummer
N3199811627O