Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 206/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von Paragraph eins, vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Dokumentnummer
NOR12056698
alte Dokumentnummer
N3199812010U