Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Dokumentnummer
NOR12056721
Alte Dokumentnummer
N3199812807U