Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. I Nr. 126/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.1998 BGBl. I Nr. 126/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 4,

Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005123

Dokumentnummer

NOR12056721

Alte Dokumentnummer

N3199812807U