Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der Bund hat den Zeitpunkt, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Anleihebedingungen wirksam werden sollen, spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von börsegehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan des Wiener Börseunternehmens zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Dokumentnummer
NOR12056723
Alte Dokumentnummer
N3199812809U