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§ 7

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. I Nr. 126/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.1998 BGBl. I Nr. 126/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Euro-Anleihenumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ist die Schilling-Anleihe in einer Sammelurkunde dargestellt, hat der Emittent anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde auszustellen.
  2. Absatz 2,Ist die Schilling-Anleihe in ausgedruckten Stücken dargestellt, bleiben die Stücke nach Umstellung wirksam, doch ist der Nennwert entsprechend dem Umrechnungsfaktor und gerundet auf zwei Nachkommastellen in Euro zu lesen. Allenfalls gemäß Paragraph 5, geänderte Anleihebedingungen gelten entsprechend ihrer Bekanntmachung gemäß Paragraph 8, anstelle der aufgedruckten Bedingungen. Nach Bekanntmachung der Umstellung gemäß Paragraph 8, verlieren die umlaufenden Anleihe-Stücke zum festgesetzten Umstellungstag ihre börsemäßige Handelbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt hat der Emittent eine variable in Euro denominierte Zwischensammelurkunde oder Sammelurkunde auszustellen, die jedenfalls bei börsegehandelten Anleihen bei der Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Die Kreditinstitute haben in Sammelverwahrung verwahrte Stücke der Wertpapiersammelbank zum Umtausch gegen Erhöhung der variablen Euro-(Zwischen-)Sammelurkunde einzuliefern. Hierzu bedarf es keiner weiteren Zustimmung der aus den Wertpapieren Berechtigten.

Schlagworte





Zwischenurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005124

Dokumentnummer

NOR12056731

alte Dokumentnummer

N3199812818U