Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO) und Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2)Absatz 2,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.die Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.
die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.die in den Richtlinien (Paragraph 7,) bezeichneten Anbringen.
die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.die in den Richtlinien (Paragraph 7,) bezeichneten Erledigungen.
Dokumentnummer
NOR40008005