Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.Paragraph 2, (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (Paragraph 13, DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2)Absatz 2,Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
Dokumentnummer
NOR12056918
Alte Dokumentnummer
N3199851481L