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§ 4 FOnV

Fassungen
09.03.1998 bis 31.01.2002 — BGBl. II Nr. 71/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.03.199831.01.2002 BGBl. II Nr. 71/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.03.1998BGBl. II Nr. 71/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2002

Abkürzung

FOnV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 4, (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinn dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben; die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinn des Paragraph 9, vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.

Gesetzesnummer

10005128

Dokumentnummer

NOR12056920

Alte Dokumentnummer

N3199851483L