Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach Paragraph eins, Absatz 2, zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12056923
Alte Dokumentnummer
N3199851486L