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§ 7 FOnV

Fassungen
09.06.2000 bis 31.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 709.06.200031.01.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2002
§ 709.03.199808.06.2000 BGBl. II Nr. 71/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2002

Abkürzung

FOnV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach Paragraph eins, Absatz 2, zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen.

  1. Absatz 2,In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.

  1. Absatz 3,Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu entsprechen. Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Gesetzesnummer

10005128

Dokumentnummer

NOR40008009