Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen.Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien über die nach Paragraph eins, Absatz 2, zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung zu erstellen und diese Richtlinien im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen.
(2)Absatz 2,In die Richtlinien sind, soweit erforderlich, insbesondere Angaben über einen besonderen Satzaufbau, über Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Daten und über sonstige technische Voraussetzungen der automationsunterstützten Datenübertragung aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Die automationsunterstützten Datenübertragungen haben den Beschreibungen der Richtlinien zu entsprechen. Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR40008009