Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
§ 2. Die ÖIAG hat die Aufgabe, ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten, das die Privatisierung des Dorotheums nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für österreichische Anleger vorsieht. Bei der ÖIAG soll ein Anteil von zumindest 25% verbleiben. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden. Paragraph 2, Die ÖIAG hat die Aufgabe, ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten, das die Privatisierung des Dorotheums nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für österreichische Anleger vorsieht. Bei der ÖIAG soll ein Anteil von zumindest 25% verbleiben. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12056934
Alte Dokumentnummer
N3199851609L