Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ziele und Aufgaben
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und der Einhaltung des jeweiligen Bundesvoranschlages ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budget- und Personalcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben und der ausgabenwirksamen Personalkapazität erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.Paragraph eins, (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und der Einhaltung des jeweiligen Bundesvoranschlages ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budget- und Personalcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben und der ausgabenwirksamen Personalkapazität erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2)Absatz 2,Das Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß Daten aus Leistungsstatistiken und Betriebsabrechnungen gemäß § 82 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes mit den Daten des Budget- und Personalcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden können, sodaß die Steuerung des Ressourceneinsatzes unterstützt wird.Das Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß Daten aus Leistungsstatistiken und Betriebsabrechnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes mit den Daten des Budget- und Personalcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden können, sodaß die Steuerung des Ressourceneinsatzes unterstützt wird.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Budget- und Personalcontrollings sind regelmäßig Berichte gemäß § 8 zu erstatten.Im Rahmen des Budget- und Personalcontrollings sind regelmäßig Berichte gemäß Paragraph 8, zu erstatten.
Schlagworte
Budgetcontrolling, Personalmittel, Planungsprozess,
Entscheidungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR40088481