Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.2007 bis 28.02.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200728.02.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009
§ 101.01.200030.06.2007 BGBl. II Nr. 223/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ziele und Aufgaben

Paragraph eins, (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes und der Einhaltung des jeweiligen Bundesvoranschlages ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt. Durch das Budget- und Personalcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben und der ausgabenwirksamen Personalkapazität erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

  1. Absatz 2,Das Budget- und Personalcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung und der Personalinformationssysteme laufend zu beobachten und zu analysieren. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß Daten aus Leistungsstatistiken und Betriebsabrechnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes mit den Daten des Budget- und Personalcontrolling zusammengeführt und Kennzahlen für zeitliche, interne und externe Vergleiche erstellt werden können, sodaß die Steuerung des Ressourceneinsatzes unterstützt wird.
  2. Absatz 3,Im Rahmen des Budget- und Personalcontrollings sind regelmäßig Berichte gemäß Paragraph 8, zu erstatten.

Schlagworte

Budgetcontrolling, Personalmittel, Planungsprozess, Entscheidungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Gesetzesnummer

10005142

Dokumentnummer

NOR40088481