Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Organisation und Durchführung
§ 3. (1) Das Budget- und Personalcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes und die gemäß § 5 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes bestellten Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes haben die Haushaltsreferenten beim Budget- und Personalcontrolling zu unterstützen.Paragraph 3, (1) Das Budget- und Personalcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes und die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes bestellten Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes haben die Haushaltsreferenten beim Budget- und Personalcontrolling zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Das Budget- und Personalcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs und für dessen anweisende Organe einzurichten und nach den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Kapiteln zu gliedern. Für Organisationseinheiten gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes ist ergänzend zum Budget- und Personalcontrolling jedenfalls eine Leistungsstatistik gemäß § 6 zu führen.Das Budget- und Personalcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs und für dessen anweisende Organe einzurichten und nach den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Kapiteln zu gliedern. Für Organisationseinheiten gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes ist ergänzend zum Budget- und Personalcontrolling jedenfalls eine Leistungsstatistik gemäß Paragraph 6, zu führen.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung des Budget- und Personalcontrolling ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budget- und Personalcontrolling sind insbesondere den Haushaltsinformationssystemen, den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Allfällige im Vergleich zu den §§ 4 und 5 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budget- und Personalcontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.Allfällige im Vergleich zu den Paragraphen 4 und 5 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Budget- und Personalcontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen zu koordinieren.
Schlagworte
Budgetcontrolling
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR40088482