Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Durchführung Personalcontrolling
§ 5. (1) Das Personalcontrolling hat die Entwicklung der ausgabenwirksamen Personalkapazität für den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat und für die Monate des laufenden Jahres kumuliert im Vergleich zur Vorjahresperiode, jeweils getrennt nach Unterteilungen und im Vergleich zu den gesetzten Zielen, darzustellen. Sie ist in der vergleichsweisen Darstellung in absoluten und in relativen Zahlen anzuführen.Paragraph 5, (1) Das Personalcontrolling hat die Entwicklung der ausgabenwirksamen Personalkapazität für den Berichtsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat und für die Monate des laufenden Jahres kumuliert im Vergleich zur Vorjahresperiode, jeweils getrennt nach Unterteilungen und im Vergleich zu den gesetzten Zielen, darzustellen. Sie ist in der vergleichsweisen Darstellung in absoluten und in relativen Zahlen anzuführen.
(2)Absatz 2,Die ausgabenwirksame Personalkapazität ist die auf Vollbeschäftigung umgerechnete Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse, für die Leistungsentgelt bezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR12057182
Alte Dokumentnummer
N3199913254Y