Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Budget- und Personalcontrolling von Maßnahmen
§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von Maßnahmen gemäß § 14 und § 15 des Bundeshaushaltsgesetzes und Vorhaben gemäß § 23 des Bundeshaushaltsgesetzes sowie sonstigen geldwirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesem in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.Paragraph 7, (1) Die finanziellen Auswirkungen von Maßnahmen gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, des Bundeshaushaltsgesetzes und Vorhaben gemäß Paragraph 23, des Bundeshaushaltsgesetzes sowie sonstigen geldwirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesvoranschlag zu setzen und bei Abweichungen von diesem in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Bundesvoranschlages nicht vorhersehbar waren.
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus dem Budget- und Personalcontrolling gemäß Abs. 1, daß außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 8 Abs. 2 unter Angabe von Mengendaten aus der Leistungsstatistik oder von Hilfsgrößen darzustellen.Ergibt sich aus dem Budget- und Personalcontrolling gemäß Absatz eins,, daß außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unter Angabe von Mengendaten aus der Leistungsstatistik oder von Hilfsgrößen darzustellen.
Schlagworte
Budgetcontrolling, Mehreinnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR12057184
Alte Dokumentnummer
N3199913256Y