Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.07.1999 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 228/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.07.199930.12.2003 BGBl. II Nr. 228/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 633/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 633 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. II Nr. 228/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 633/2003

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und

letztmalig für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).

Text

Paragraph 5,

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005146

Dokumentnummer

NOR12057205

alte Dokumentnummer

N3199913286Y