Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Taxigewerbe
§ 10. (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch das Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling und Euro hingewiesen werden.Paragraph 10, (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, durch das Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling und Euro hingewiesen werden.
(2)Absatz 2,In Fahrzeugen des Taxigewerbes, die nicht mit einem mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, ist unmittelbar beim Taxameter ein Hinweis anzubringen, der den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in Schilling und in Euro enthält.
Dokumentnummer
NOR12057264
Alte Dokumentnummer
N3199913520O