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§ 10 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1023.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Taxigewerbe

Paragraph 10, (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, durch das Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling und Euro hingewiesen werden.

  1. Absatz 2,In Fahrzeugen des Taxigewerbes, die nicht mit einem mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, ist unmittelbar beim Taxameter ein Hinweis anzubringen, der den Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in Schilling und in Euro enthält.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057264

Alte Dokumentnummer

N3199913520O