Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Ziele
§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind: Paragraph 2, Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
einen geordneten Übergang bei der Währungsumstellung zu unterstützen;
die Gewöhnung an die neue Währung für die Verbraucher zu erleichtern;
unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Nahversorgung den Wettbewerb durch Information über Preise zu fördern;
die Vergleichbarkeit von Preisen zu erhöhen und
Inflationsschübe auf Grund der Währungsumstellung zu vermeiden.
Dokumentnummer
NOR12057256
Alte Dokumentnummer
N3199913512O