Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Euro-Preiskontrolle
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
(2)Absatz 2,Bei den Untersuchungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des § 21 dieses Bundesgesetzes eingehalten wird.Bei den Untersuchungen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes eingehalten wird.
(3)Absatz 3,Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der in Paragraph 9, Absatz 2, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 21 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12057274
Alte Dokumentnummer
N3199913530O