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§ 20 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2023.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Euro-Preiskontrolle

Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.

  1. Absatz 2,Bei den Untersuchungen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes eingehalten wird.
  2. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der in Paragraph 9, Absatz 2, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.
  4. Absatz 5,Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057274

Alte Dokumentnummer

N3199913530O