Rechtstracker.at

§ 22 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2223.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 22, (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 3, Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines bestimmten Preises gemäß Paragraph 20, Absatz 5, erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, die im Absatz eins, erster Satz genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden zu.
  2. Absatz 3,Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  3. Absatz 4,Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Schlagworte

Wirtschaftsaufzeichnung

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057276

Alte Dokumentnummer

N3199913532O