Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Auskunftspflicht
§ 22. (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines bestimmten Preises gemäß § 20 Abs. 5 erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß § 20 Abs. 1.Paragraph 22, (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 3, Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines bestimmten Preises gemäß Paragraph 20, Absatz 5, erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf § 21 die im Abs. 1 erster Satz genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden zu.Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, die im Absatz eins, erster Satz genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden zu.
(3)Absatz 3,Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(4)Absatz 4,Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Schlagworte
Wirtschaftsaufzeichnung
Dokumentnummer
NOR12057276
Alte Dokumentnummer
N3199913532O