Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Überwachung
§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe im betreffenden Bundesland herangezogen werden.Paragraph 28, (1) Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12057282
Alte Dokumentnummer
N3199913538O