Rechtstracker.at

§ 28 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2823.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 28, (1) Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe im betreffenden Bundesland herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057282

Alte Dokumentnummer

N3199913538O