Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Verordnungsermächtigung
§ 7. Sofern die Art der doppelten Währungsangabe eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche Belastung darstellt, kann der jeweils zuständige Bundesminister, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf ein Übereinkommen der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich oder der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele in § 2 und nach Anhörung der Euro-Preiskommission geeignete andere Maßnahmen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, vorsehen. Paragraph 7, Sofern die Art der doppelten Währungsangabe eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche Belastung darstellt, kann der jeweils zuständige Bundesminister, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf ein Übereinkommen der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich oder der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele in Paragraph 2 und nach Anhörung der Euro-Preiskommission geeignete andere Maßnahmen, die die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, vorsehen.
Dokumentnummer
NOR12057261
Alte Dokumentnummer
N3199913517O