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§ 8 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 823.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Tankstellen

Paragraph 8, Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.

Schlagworte

Schillingmünze, Euromünze

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057262

Alte Dokumentnummer

N3199913518O