Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Tankstellen
§ 8. Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen. Paragraph 8, Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.
Schlagworte
Schillingmünze, Euromünze
Dokumentnummer
NOR12057262
Alte Dokumentnummer
N3199913518O