Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für: Eine nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für:
atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des § 33 Tarifpost 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz eins, GebG nicht zumutbar ist;
Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;
Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12057286
alte Dokumentnummer
N3199913541U