Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen. Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Paragraph 3, Absatz 4, GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12057288
alte Dokumentnummer
N3199913543U