Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 6.Paragraph 6,
In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG aufrecht. In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach Paragraph 31, GebG aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12057291
alte Dokumentnummer
N3199913546U