Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neugründungs-Förderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Förderung der Neugründung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NeuFöG unmittelbar durch eine Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (§ 2 NeuFöG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, NeuFöG unmittelbar durch eine Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (Paragraph 2, NeuFöG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 und 4 NeuFöG sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2 und 4 NeuFöG sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Z 7 NeuFöG sindArbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG sind
Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988,Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988,
Personen, die in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind sowiePersonen, die in Paragraph 4, Absatz eins, ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind sowie
Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind.Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176382