Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden„
Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;
diedie Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Einfuhrabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014
Dokumentnummer
NOR12057444
Alte Dokumentnummer
N3199957429L