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Art. 1

Fassungen
ab 04.05.1998 — BGBl. III Nr. 16/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute04.05.1998 BGBl. III Nr. 16/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.05.1998BGBl. III Nr. 16/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Litera a
    „Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden„

Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;

  1. Litera b
    „teilweise Befreiung“

die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Einfuhrabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014

Gesetzesnummer

10005161

Dokumentnummer

NOR12057444

Alte Dokumentnummer

N3199957429L