Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, unterlassen wurde.
(2)Absatz 2,Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40152524