Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ehegatten
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
(4)Absatz 4,Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057578
Alte Dokumentnummer
N3199958032L