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§ 111 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11101.07.199915.09.2017 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Antrag auf Genehmigung

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,
    2. Ziffer 2
      sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,
    3. Ziffer 3
      sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,
    4. Ziffer 4
      die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und
    5. Ziffer 5
      der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Absatz 3 und der Paragraphen 108, 109, oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat
    1. Ziffer eins
      die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,
    2. Ziffer 2
      die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
    3. Ziffer 3
      seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  6. Absatz 6,Der gemäß Absatz 4, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Schlagworte





Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057581

Alte Dokumentnummer

N3199958035L