Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 114 Gebrauch zu machen.Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 114, Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2,Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sichDie Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Absatz 2, zu leistenden Entgelts richtet sich
nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
(4)Absatz 4,Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057583
Alte Dokumentnummer
N3199958037L