Rechtstracker.at

§ 115 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11501.07.199915.09.2017 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Liquidator

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
  2. Absatz 2,Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und auf Rechnung des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, oder auf Rechnung der Rechtsnachfolger abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 93, Absatz 10, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Liquidator unverzüglich abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057585

Alte Dokumentnummer

N3199958039L