Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Strafarten
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
(2)Absatz 2,Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen bis zu 7 268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 14 536 Euro zu verhängen.
(3)Absatz 3,Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057589
Alte Dokumentnummer
N3199958043L